Honorar

KOSTEN

BITTE BEACHTEN SIE, DASS BEI NICHT ABGESAGTEN TERMINEN DIE VOLLE HÖHE DES HONORARS BERECHNET WIRD.

SOLLTEN SIE VERHINDERT SEIN UND KÖNNEN DEN TERMIN NICHT WAHRNEHMEN, SAGEN SIE DEN TERMIN BITTE BIS SPÄTESTENS 24 STUNDEN VOR DEM TERMIN AB!

BEI ABSAGEN AB SECHS STUNDEN VOR DEM TERMIN, BERECHNE ICH 50% DES HONORARS:

 

Heilpraktiker sind in ihrer Honorarstellung grundsätzlich frei und unabhängig.

Mein Honorar beläuft sich auf  120,-€ für eine Erstanamnese (60-90Minuten)

94,-€ Energiebehandlung (1 Stunde)

80,-€/ Std. alle weiteren Behandlungen

 

Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung existiert seit 1936 ein Gebührenverzeichnis (GebüH- zuletzt 1985 modifiziert), welches innerhalb von oberen und unteren Rahmenbeträgen die üblichen Honorare aufzeigt.

 

Privatkrankenversicherte

Privatkrankenkassenversicherte sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, wie der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenkassenversicherte an der GebüH orientieren.

 

Zusatzversicherte

Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mit einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung, die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind.

Je nach Versicherer variieren die Leistungen von einer Erstattung aller Heilpraktikerkosten, der Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, oder auch einer Erstattung eines Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten bis zu einem Höchstbetrag.

 

Beihilfeversicherte

Beihlifeversicherte können sich an der GebüH orientieren.

Versicherte der Postkrankenkasse B können sich an der GebüH orientieren. Bitte klären Sie ggf. die Details mit Ihrer Beihilfestelle.

Gesetzlich Krankenversicherte

Die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur – durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen – mit Ärzten, Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen über die Kassenärztliche Vereinigung getroffen haben, abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird.
Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die Heilpraktikerkosten selbst übernehmen. Sie können sich an der GebüH orientieren.

Bei einigen Krankenkassen können Versicherte Boni sammeln, die sie auch für Leistungen von Heilpraktikern in Anspruch nehmen können. Die Krankenversicherungen erstatten üblicherweise nur bis zu einem bestimmten festgelegten Höchstbetrag.